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Allgemeine Geschäftsbedingungen |  |
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| 4. Zahlungsbedingungen |
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Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge bei Rechnungserhalt sofort ohne Abzug fällig. Lieferungen durch GP / UPS / Deutsche Post AG erfolgen per Nachnahme. Die Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Die Ausübung eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen; im übrigen kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % pro Jahr über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, kann auch dieser geltend gemacht werden. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Kommt der Besteller mit einer Zahlung aus einem Geschäft in Verzug und/oder werden uns Umstände bekannt, die auf eine Minderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers schließen lassen, so sind wir berechtigt, alle Forderungen aus Geschäften sofort fällig zu stellen und sicherheitshalber die Herausgabe der noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen.
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| 6. Lieferzeit, Leistungszeit, Verzug |
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Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so ist, wenn wir in Leistungs- oder Lieferverzug geraten, die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Weitergehende Schadensersatzansprüche setzen voraus, daß die Ursache des Verzugs auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Die Einhaltung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
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| 7. Eigentumsvorbehalt |
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Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Büroaktiv entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der uns zustehenden Forderung ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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| 8. Gewährleistung für Mängel der Kaufsache |
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Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind innerhalb von drei Wochen ab Übergabe schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß, sind sämtliche Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Ist der Kauf sowohl für uns als auch für den Besteller ein Handelsgeschäft, setzen die Gewährleistungsrechte des Bestellers im übrigen voraus, daß der Besteller seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt jedoch nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Absatz 2 BGB geltend macht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Für den Vollkaufmann gilt hier eine Verjährungsfrist von 12 Monaten. Es wird auf § 479 BGB hingewiesen.
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| II. Zusätzliche Bedingungen für Serviceleistungen |
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§ 1 Allgemeines Sämtliche Serviceleistungen von uns, zum Beispiel Aufstellen von Geräten, Wartung, Generalüberholung, Reparatur, erfolgen nach dem uns erteilten Auftrag sowie den Servicevorschriften des Herstellers. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten auch für Verträge über Serviceleistungen unsere unter Ziffer I aufgeführten „Allgemeinen Bedingungen“. Der Besteller hat alle Vorkehrungen zu treffen, die für ungehinderten Beginn und Durchführung unserer Leistungen erforderlich sind.
§ 2 Preise Die Preise für unsere Serviceleistungen bestimmen sich nach unserer jeweiligen Servicepreisliste. Nicht garantierte Kostenvoranschläge können um bis zu 15 % überschritten werden, ohne daß der Besteller zuvor zu benachrichtigen wäre oder diesem ein Kündigungsrecht zustehen würde.
§ 3 Gewährleistung für mangelhafte Werkleistungen Offensichtliche Mängel der erbrachten Leistung sind innerhalb von drei Wochen ab Abnahme schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Anderenfalls sind sämtliche Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Soweit ein Mangel der Werkleistung vorliegt, sind wir zur Mangelbeseitigung berechtigt. Sind wir zur Mangelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Mangelfolgeschäden, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt jedoch nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 4 Gesamthaftung Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Garantieleistungen führen wir nach den Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers durch. Die Ware ist im Garantiefall frei Haus an uns zu senden. Bei berechtigten Garantieansprüchen seitens des Bestellers erfolgt die Rücklieferung der Ware frei Haus an den Besteller. Wir haften nicht für Schäden, die an uns zugesandten Gegenständen infolge unsachgemäßer Verpackung eingetreten sind. Der Besteller hat Geräte oder Gegenstände, die er uns zum Zwecke der Ausführung von Serviceleistungen übersendet, ordnungsgemäß zu verpacken, da der Rücktransport mit gleicher Verpackung erfolgt. Ist diese Verpackung nicht ausreichend, so sind wir berechtigt, den fraglichen Gegenstand für die Rücksendung auf Kosten des Bestellers neu zu verpacken oder aber den Besteller aufzufordern, den Gegenstand in unserem Lager abzuholen.
§ 5 Werkunternehmerpfandrecht Wir sind berechtigt, die Rückgabe der uns zur Ausführung von Serviceleistungen überlassenen Geräte und sonstige Gegenstände bis zur vollständigen Zahlung des Werklohns zu verweigern. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir einen Monat nach entsprechender Androhung berechtigt, die unserem Werkunternehmerpfandrecht unterliegenden Gegenstände im Wege des freihändigen Verkaufs zu verwerten. Einen nach Abzug des geschuldeten Betrages und der Verkaufskosten eventuell verbleibenden Übererlös erhält der Besteller.
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